Rechte und Pflichten
aus dem Gastaufnahmevertrag DEHOGA-Beherbergungsvertrag
Die aus den Beherbergungsverträgen
resultierenden Vertragsrechte und -pflichten sind oft nicht bekannt. Solange
keine Schwierigkeiten auftreten, die ein rechtliche Klärung der gegenseitigen
Vertragspositionen erfordern, mag diese Unkenntnis nicht als unangenehm
empfunden werden. Problematisch wird es aber meistens dann, wenn Vertragspartner
in Unkenntnis der Rechtslage Rechte aus dem Vertrag für sich in Anspruch
nehmen wollen, die ihnen die Rechtsordnung nicht zubilligt. Solche Fälle
treten meistens dann auf, wenn der Gast ein einmal reserviertes Zimmer
wieder abbestellen will. Der DEHOG hat hierzu folgende Rechte und Pflichten,
wie sie sich aus dem Beherbergungsvertrag ergeben, zusammengestellt. Sie
werden in ständiger Rechtssprechung bestätigt.
1. Der Gastaufnahmevertrag
ist abgeschlossen, sobald das Zimmer bestellt und zugesagt worden ist.
2. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner
zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer
der Vertrag abgeschlossen ist.
3. Der Vermieter ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme des Zimmers
dem Gast Schadenersatz zu leisten.
4. Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen
Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen,
abzüglich der vom Vermieter ersparten Aufwendungen. Die Einsparungen
betragen nach Erfahrungssätzen bei Übernachtungen (Fewo) 10%,
bei Übernachtung/Frühstück 20% des Übernachtungspreises,
bei Halbpension 30%, bei Vollpension 40% des Pensionspreises.
5. a) Der Vermieter ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch
genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle
zu vermeiden
b) Bis zur anderweitigen Vermietung des Zimmers hat der Gast für
die Dauer des Vertrages den nach Ziff. 4 errechneten Betrag zu bezahlen.
6. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort.
Erläuterungen
zum Gastaufnahmevertrag
Der Beherbergungsvertrag ist ein im Bürgerliche Gesetzbuch, abgesehen
von der Regelung der Haftung bei eingebrachten Sachen, nicht besonders
geregelter, sogenannter gemischter Vertrag. Er umfasst Miet-, Dienst-,
Werkvertrags- und unter Umständen sogar Kaufrecht. Die Einbeziehung
von verschiedenen Rechtsgebieten schließt aber nicht aus, dass der
Beherbergungsvertrag hinsichtlich der Vertragspflichten nicht anders zu
behandeln ist als jeder andere nach dem bürgerlichen Recht auch. Dies bedeutet, dass der Beherbergungsvertrag nicht von einer Vertragspartei
einseitig gelöst werden kann. Die Bestellung eines einmal in
einem Hotel oder sonstigen Beherbergungsbetrieb gebuchten Zimmers kann
genauso wenig rückgängig gemacht werde, es sei denn im Einvernehmen
mit dem Vermieter. Ob der Vertrag dabei schriftlich oder mündlich
abgeschlossen wird oder nur mündlich ist, ist nicht entscheidend. In Konsequenz dieses Rechtsgrundsatzes ist der Zeitpunkt, zu welchem der
Gast ein gebuchtes Zimmer abbestellen will, unerheblich, denn wenn es
keinen einseitigen Rücktritt vom Vertrag gibt, kann es auf den Zeitpunkt
der Annullierung der Zimmerbestellung auch nicht ankommen. Für die
Ansprüche des Vermieters ist allein entscheidend, ob er das bestellte
Zimmer anderweitig vermieten konnte. Nur wenn dem Vermieter eine anderweitige
Vermietung gelingt, wird der Gast von seinen Vertragspflichten befreit.
Selbstverständlich darf der Vermieter eine anderweitige Vermietung
nicht böswillig unterlassen, d.h. er muss sich um die Vermietung
bemühen, auf der anderen Seite sollte der Gast keinesfalls versäumen,
den Vermieter zu unterrichten, denn sonst beraubt er sich selbst der Möglichkeit,
noch aus seinen Vertragsverpflichtungen befreit zu werden. Insoweit kann
die Frage der möglichst frühen Abstellung eine entscheidende
Rolle spielen. Bei dem Anspruch des Vermieters auf Bezahlung des vereinbarten
oder betriebsüblichen Preises für die vertragliche Leistung
abzüglich der ersparten Aufwendungen handelt es sich nicht um einen
Schadenersatzanspruch, sondern um einen Anspruch, der auf Erfüllung
des Vertrages geht. Diese Unterscheidung ist für die zu erhebenden
Einwendungen durch den Gast rechtlich von Bedeutung. Für den Erfüllungsanspruch
kommt es rechtlich nicht darauf an, aus welchen Gründen der Gast
das reservierte Zimmer nicht in Anspruch nehmen konnte.
Quelle: Deutscher
Hotel- und Gaststättenverband e.V. (DEHOGA), Bonn
Änderungen vorbehalten
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